Präambel

Die vertragsschließenden Parteien wollen im Miteinander der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und den Gewerkschaften ein neues Kapitel aufschlagen. Dieser Tarifvertrag ist Ausdruck dieses Verhältnisses.

Der Diakonische Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (im folgenden DDN) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (im folgenden ver.di) und der Marburger Bund gestalten zukünftig die
Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen der privatrechtlichen Diakonie in Niedersachsen in einem kooperativen Verhältnis von diakonischen Arbeitgebern und Gewerkschaften mit dem Ziel, gerechte
und angemessene Arbeitsbedingungen zu sichern.

Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche. Die der Diakonie Deutschland angeschlossenen Einrichtungen – im folgenden Unternehmen genannt – sind dem Auftrag verpflichtet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Diesen Auftrag erkennen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin gleichermaßen an.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TV DN) gilt für alle Unternehmen, die Mitglied des Diakonischen Dienstgeberverbandes Niedersachsen e.V. sind einerseits und andererseits für Arbeitnehmerinnen, die Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaften sind. Arbeitnehmerinnen der in Satz 1 genannten Arbeitgeber, deren aktueller Individualarbeitsvertrag ein anderes Tarifregelungswerk in der jeweils geltenden Fassung dynamisch einbezieht und die nicht binnen sechs Wochen nach Zugang ein schriftliches Angebot auf Umstellung ihres Arbeitsvertrags auf die ausschließliche, dynamische Inbezugnahme des TV DN angenommen haben, können keine Rechte und Ansprüche aus dem TV DN geltend machen. Diese Arbeitnehmerinnen können von ihrem Arbeitgeber jederzeit die erneute Abgabe eines solchen Angebots gemäß Satz 2 verlangen. Für diese Arbeitnehmerinnen gilt im Fall der Annahme des Angebots der Teil G des TV DN.

(2) Für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitgeber nach dem 01.07.2014 tarifgebundenes Mitglied des Diakonischen Dienstgeberverbandes Niedersachsen e.V. (DDN) wird und für den zum Beitrittszeitpunkt ein Haustarifvertrag mit der Gewerkschaft ver.di gilt, gilt dieser zunächst befristet bis zum 31.12. 2019 als selbstständige, ausschließlich unterden Haustarifvertragsparteien geltende Anlage des TV DN. Auf Antrag einer Partei des Haustarifvertrags entscheiden die Parteien des TV DN rechtzeitig vor Ablauf der Befristung über die Fortsetzung der Einbeziehung des Haustarifvertrags als Anlage in diesen Tarifvertrag. Änderungen des Haustarifvertrags bedürfen der Zustimmung der Parteien des TV DN. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

(3) Ausnahmen: Der TV DN gilt nicht, sofern seine vollständige oder teilweise Anwendung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, für:

  1. Organvertreter von juristischen Personen;
  2. mit der Geschäftsführung beauftragte Personen;
  3. Leitende Angestellte i. S. v. § 4 Abs. 2 MVG-EKD;
  4. Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigung oder Ausbildung überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder Erziehung dient;
  5. Arbeitnehmerinnen, die für einen festumgrenzten Zeitraum ausschließlich zu ihrer Vor- und Ausbildung beschäftigt werden, sofern nicht die Anlage Ausbildung anzuwenden ist.

(4) Soweit dieser Tarifvertrag Mitwirkungsrechte der Mitarbeitervertretung vorsieht, umfasst dieses Recht nicht die Mitwirkung bei Regelungen für leitende Angestellte i. S. v. § 4 Abs. 2 MVG-EKD.

(5) In Unternehmen mit weniger als 5 Arbeitnehmerinnen können Regelungen, die Dienstvereinbarungen vorbehalten sind, einzelvertraglich getroffen werden.

(6) Die im TV DN verwendete Personenbezeichnung Arbeitnehmerin umfasst alle Geschlechter.

§ 2 Pflichten der Arbeitnehmerinnen

(1) Die für das einzelne Unternehmen geltenden Ordnungen und Vereinbarungen sind für jede Arbeitnehmerin verbindlich.

(2) Die Arbeitnehmerin hat über dienstliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten oder durch allgemeine bzw. besondere Weisung des Arbeitgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Zeit nach Ende des Vertragsverhältnisses.

(3) Jede Nebenbeschäftigung, durch die die Arbeitsleistung beeinträchtigt werden kann oder schützenswerte Interessen des Unternehmens in sonstiger Weise nachteilig berührt werden können, ist unzulässig. Jede beabsichtigte entgeltliche Nebenbeschäftigung ist rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(4) Arbeitnehmerinnen dürfen keine Geschenke oder Vergünstigungen von Bewohnern, Patienten, Lieferanten usw. des Unternehmens annehmen. Alle Arbeitnehmerinnen sind verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihnen Geschenke oder Vergünstigungen angeboten, übersandt oder hinterlassen werden. Ausgenommen sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.

(5) Mit der Arbeitnehmerin kann einzelvertraglich ein Wettbewerbsverbot bzw. eine Konkurrenzklausel im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen vereinbart werden.

(6) Die Arbeitnehmerin, die Tätigkeiten ausübt, die im § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes genannt sind, hat auf Verlangen des Arbeitgebers ein Führungszeugnis (gem. § 30 a BZRG) vorzulegen, um nachzuweisen, dass keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in § 72 a Sozialgesetzbuch VIII aufgeführten Straftat vorliegt. Arbeitgeber im Geltungsbereich des § 72 a SGB VIII dürfen die wiederholte Vorlage nur in den zeitlichen Abständen verlangen, die der Vereinbarung mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe entsprechen, andere Arbeitgeber alle fünf Jahre. Durch Dienstvereinbarung können andere zeitliche Abstände festgelegt werden.

Das Führungszeugnis bleibt im Besitz der Arbeitnehmerin. Entstehende Kosten trägt der Arbeitgeber.

Die Regelungen dieses Absatzes und des § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Arbeitgeber, die unter den Geltungsbereich des § 75 Abs. 2 Sätze 3ff SGB XII bzw. ab dem 01.01.2018 des § 124 Abs. 2 SGB IX fallen.

§ 3 Personalakten

(1) Die Arbeitnehmerin hat das Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Für die Führung und die Einsichtnahme in die Personalakte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig oder nachteilig werden können, vor einer Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Ihre Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen.

(3) Ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, ein Führungszeugnis nach § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, darf der Arbeitgeber ausschließlich prüfen und in der Personalakte vermerken, ob in Bezug auf die in § 72 a Sozialgesetzbuch VIII genannten Straftatbestände rechtskräftige Verurteilungen vorliegen. Weitere Vermerke werden nicht aufgenommen.