Fragen zum Vertretungszuschlag
In der Tarifrunde 2025 wurde der Vertretungszuschlag im Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TV DN) weiterentwickelt. Neben Klarstellungen, die 2023 offengeblieben waren, wurde der Zeitraum erweitert, in dem ein Anspruch auf einen Vertretungszuschlag besteht.
Es bleibt dabei, dass
- der Vertretungszuschlag immer zusätzlich zu allen anderen tariflichen Leistungen zu zahlen ist,
- die Übernahme von Diensten und Schichtwechsel freiwillig erfolgt,
- niemand in seiner Freizeit erreichbar sein muss und
- die Mitarbeitendenvertretung ein volles Mitbestimmungsrecht bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit hat, auch wenn sich vor Ort alle einig sind.
Im Folgenden teilen wir beispielhaft häufig gestellte Fragen und entsprechende Antworten aus Sicht der Tarifkommission. Für die rechtssichere Beurteilung des Einzelfalls erreichen ver.di-Mitglieder ihr Team Beratung und Recht über https://meine.verdi.de/rechtsberatung oder Rechtsschutz | Landesbezirk Niedersachsen-Bremen.
Frage 1: Was ist mit „Anfrage des Arbeitgebers“ gemeint?
Bei der Ermittlung des korrekten Vertretungszuschlags kommt es nach § 17 Abs. 1 Ziffer 2 auf den Zeitpunkt der ersten Anfrage des „Arbeitgebers“ an.
Die Anfrage resultiert meist aus der Erkenntnis, dass es einen Ausfall gibt, der aus betrieblichen Gründen idealerweise aus dem Team heraus kompensiert werden sollte. Die Anfrage kann z.B. per Anruf, Rundmail oder vor Ort im Team erfolgen.
Wer der „Arbeitgeber“ ist, ist in den Einrichtungen sehr unterschiedlich und der Tarifvertrag ändert an den bisherigen Abläufen nichts. In der Regel gibt es vom Arbeitgeber beauftragte Personen, die dafür zuständig sind, dass genügend Personal am Arbeitsplatz ist. Das sind z.B. Teamleitungen, Dienstplanverantwortliche und andere Personen in Leitungsfunktion, die dann „anfragende Arbeitgeber“ sind. Nur wenn diese Aufgabe ausdrücklich auf ganz normale Teammitglieder delegiert wurde, können auch diese „anfragende Arbeitgeber“ sein. Womöglich ist dies nicht immer ganz eindeutig und transparent. Deshalb könnte mit der Mitarbeitendenvertretung ein Verfahren für solche Fälle geeint werden. Es ist empfehlenswert, dass der „anfragende Arbeitgeber“ den freiwillig geeinten Vertretungsdienst im Sinne einer Dienstplanänderung sofort in den Dienstplan einträgt oder eintragen lässt.
Auch dieses Verfahren könnte im Rahmen der Mitbestimmung geeint werden. Jede Arbeitnehmerin sollte den Zeitpunkt auch selber zum Beispiel im eigenen Kalender dokumentieren.
Wann wurde ich von wem zu welchem Dienst angefragt.
Frage 2: Wie wird der Zeitpunkt der ersten Anfrage durch den Arbeitgeber dokumentiert?
Der Arbeitgeber muss den Zeitpunkt der ersten Anfrage dokumentieren, in welcher Form auch immer. Das kann z.B. der Zeitpunkt des Telefonats, Gesprächs oder der Zeitpunkt der Dienstplanänderung in einem elektronischen Zeiterfassungsprogramm sein.
Es bleibt dabei: Es ist empfehlenswert, den Zeitpunkt auch selber zu dokumentieren, zum Beispiel im eigenen Kalender.
Wann wurde ich von wem zu welchem Dienst angefragt.
Frage 3: Bekomme ich für die zusätzliche Arbeitszeit auch den Überstundenzeitzuschlag?
Der Vertretungszuschlag beeinflusst die Entstehung eines Anspruchs auf den Überstundenzeitzuschlag nicht. Es kommt also darauf an, ob die Bedingungen nach § 8 Abs. 16 erfüllt sind. Zum Beispiel darauf, ob die zusätzliche Arbeitszeit bis zum Ende der Folgewoche in Freizeit ausgeglichen wurde.
Wenn also am Freitag, den 10. April ´26 ein zusätzlicher Frühdienst von fünf Stunden gearbeitet wurde, könnte der Überstundenzeitzuschlag fällig sein, wenn bis einschließlich Sonntag, den 19. April ´26 der Ausgleich dieser Stunden nicht durch zusätzliche Freizeit gewährt worden ist.
Frage 4: Ich war am Mittwoch zum Frühdienst von 6:30 Uhr bis 13:00 Uhr eingeplant und wurde am Vortag gefragt, ob ich statt des Frühdienstes den Spätdienst von 12:30 Uhr bis 19:00 Uhr übernehmen kann. Welchen Vertretungszuschlag bekomme ich?
Es handelt sich für dich um einen Tag, der sowieso als Arbeitstag geplant war. (§17 Abs. 1 Ziffer 1c)
Da zwischen der Anfrage und dem Beginn des Spätdienstes weniger als 48 Stunden liegen, das Ende des Spätdienstes mehr als zwei Stunden nach dem geplanten Ende des Frühdienstes (19:00 Uhr statt 13:00 Uhr) war und die gearbeitete Zeit Montag bis Freitag von 6:00 – 22:00 Uhr liegt, hast du Anspruch auf 50€ brutto.
Frage 5: Ich habe meinen Frühdienst um 6:30 Uhr begonnen und sollte bis 13:00 Uhr arbeiten. Der Mitteldienst meldete sich um 10:00 Uhr krank und ich wurde gefragt, ob ich den Mitteldienst von 10:30 Uhr bis 15:00 Uhr übernehmen könnte. Um 10:30 Uhr hatte ich meine Termine für den Nachmittag verschoben und habe bis 15:00 Uhr gearbeitet. Welchen Vertretungszuschlag bekomme ich?
Es handelt sich für dich um einen Tag, der sowieso als Arbeitstag geplant war. (§17 Abs. 1 Ziffer 1c)
Du wurdest um 10:00 Uhr gefragt (weniger als 48 Stunden Vorlauf) und hast den Dienst um 10:30 Uhr übernommen . Dein Dienst endete zwei Stunden später als geplant. Du hast Anspruch auf 50€ brutto.
Frage 6: Ich habe meinen Frühdienst um 6:30 Uhr begonnen und sollte bis 13:00 Uhr arbeiten. Um 11:00 Uhr hat sich eine Bewohnerin verletzt und musste ins Krankenhaus zur Begutachtung. Ich sollte sie begleiten. Der Spätdienst war normal besetzt, es konnte mich aber niemand im Krankenhaus ablösen. Nach drei Stunden Wartezeit in der Notaufnahme und der Behandlung war ich um 15:00 Uhr zurück in der Einrichtung und habe um 15:15 Uhr ausgestempelt. Welchen Vertretungszuschlag bekomme ich?
Da es eine ungeplante Maßnahme war und du keinen anderen Dienst übernommen hast, sondern deinen geplanten Dienst nicht pünktlich beenden konntest, hast du keinen Anspruch auf einen Vertretungszuschlag.
Solltest du bis zum Ende der Folgewoche die 2:15 Plusstunden nicht in Freizeit ausgeglichen bekommen haben (zum Beispiel weil du eher gehen durftest, oder einen Dienst in Frei tauschen konntest) hast du möglicherweise Anspruch auf den Überstundenzuschlag nach §17 Abs. 5a.
Frage 7: Eine Nachbereitschaft meldet sich vormittags krank.
Da niemand für den kompletten Dienst gefunden wird, übernimmt eine Kollegin den Spätdienst und wird um 20:00 Uhr von einer anderen Kollegin für den Bereitschaftsdienst abgelöst. Beide hatten an dem Tag ursprünglich frei. Bekommen beide den Vertretungszuschlag?
(Der Dienst war von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr als Spätdienst und von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr als Bereitschaftsdienst geplant)
Ja. Der Anspruch auf den Vertretungszuschlag hängt davon ab, ob eine Arbeitnehmerin auf Anfrage des Arbeitgebers außerhalb des Soll-Dienstplans arbeitet. Das gilt entweder für einen zuvor als freier Tag geplanten Kalendertag oder wenn die abweichende Arbeit dazu führt, dass sie mindestens zwei Stunden früher beginnt oder mindestens zwei Stunden später endet.
In deinem Beispiel kommen zwei Arbeitnehmerinnen an einem ursprünglich freien Tag auf Anfrage des Arbeitgebers zum Dienst. Für beide greift § 17 Abs. 1. Eine Arbeitnehmerin übernimmt den Tagdienst bis 20:00 Uhr und erhält von Montag bis Freitag 100 € und am Wochenende 120 €.
Da die Nachtbereitschaft über 22:00 Uhr hinaus im Dienst ist, hat die andere Arbeitnehmerin Anspruch auf 120 €.
Wird die Anfrage früher gestellt (zwischen 48 und 96 Stunden vorher), halbieren sich die genannten Beträge.
Mit diesem Tarifabschluss haben wir zudem klargestellt, dass der Vertretungszuschlag auch für den Bereitschaftsdienst gilt. Siehe § 17 Abs. 4.
Ich bin im Spätdienst geplant und meine Kollegin zusätzlich mit Nachtbereitschaft (Zeiten wie in Frage 6). Die Kollegin meldet sich am Vormittag krank und ich übernehme auf Anfrage meiner Bereichsleitung im Anschluss an meinen Tagdienst die Nachtbereitschaft von ihr. In meinen Augen zwei verschiedene Dienste somit voller Vertretungszuschlag, oder!?
Ja, aber nach § 17 Abs. 1 Ziffer 1c maximal 60 €, da es sich um einen abweichenden Dienst vom Soll-Dienstplan handelt und du an dem Tag bereits zum Spätdienst eingeteilt warst.
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- Vertretungszuschlag-Antworten: ver.di
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