Tabellenentgelt und Laufzeit
- 175€ Einmalzahlung am 1. März 2026
Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis bereits am 1. Januar 2026 bestanden hat, erhalten am 1. März 2026 einmalig € 175,00. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung anteilig. - Lineare Steigerungen
- +2,8% zum 1. März 2026
- +1,0% zum 01. Januar 2027
- +2,7% zum 1. Juli 2027
- Laufzeit: 31. Dezember 2027
Regelungen für Ärztinnen
Bei den Ärztinnen haben wir folgendes vereinbart:
- Zum 1. Januar 2026 wird die Tabelle in Teil B. III 3. Entgelttabelle Ärztinnen neu gefasst und die Jahressonderzahlung nach §24 Absatz 2 der Entgeltgruppen A I bis A IV für die Jahre 2026 ff. in die Entgelttabelle einbezogen und um 2% (unstete Bezüge) erhöht. Daraus ergeben sich auch Veränderungen der Stundenentgelte.
- Lineare Steigerungen der Entgelttabelle Ärztinnen
- +2,0% zum 1. Juli 2026
- +1,0% zum 1. Januar 2027
- +2,9% zum 1. Juli 2027
- Vertretungszuschlag
Ärztinnen erhalten jetzt auch den Vertretungszuschlag, wie alle anderen Arbeitnehmerinnen auch. - Begrenzung verlängerter Schichten
Jetzt dürfen nicht mehr als vier Dienste in Folge auf bis zu 12 Stunden verlängert werden. In zwei Kalenderwochen dürfen insgesamt nicht mehr als acht Schichten verlängert werden.
Regelungen für Auszubildende
Die Ausbildungsentgelte steigen in zwei Schritten:
- +60 EUR zum 1. März 2026
- +60 EUR zum 1. Juli 2027
Vertretungszuschlag
…wollten die Arbeitgeber erheblich verschlechtern. Das haben wir verhindert.
Ab März 2026 gilt:
- Bei Übernahme eines Dienstes an einem mit Frei geplanten Tag:
100 EUR (Mo-Fr) und 120 EUR (Nachts, Wochenende, Feiertag) bei Anfrage 48 Std. vor dem Dienst - Neu: Bei Übernahme eines Dienstes an einem mit Frei geplanten Tag:
50 EUR (Mo-Fr) und 60 EUR (Nachts, Wochenende, Feiertag) bei Anfrage 96 – 48 Std. vor dem Dienst - Anders: Bei Übernahme eines Dienstes der vom ursprünglich geplanten Dienst abweicht:
50 EUR (Mo-Fr) und 60 EUR (Nachts, Wochenende, Feiertag) bei Anfrage 48 Std. vor dem Dienst. Der Dienst muss mindestens zwei Stunden (früher beginnen oder enden) vom ursprünglich geplanten Dienst abweichen - Neu: auch die Übernahme eines Bereitschaftsdienstes kann einen Vertretungszuschlag auslösen
- Neu: Der Vertretungszuschlag gilt auch für Ärzte und Ärztinnen
Sonntagszuschlag
Wird ab dem 1. Januar 2027 von jetzt 25% auf 30% des Stundenentgeltes erhöht.
Nachtzuschlag
- Wird im Krankenhaus
- zum 1. März 2026 von jetzt 25% auf 27,5% des Stundenentgeltes und
- zum 1. Juli 2027 auf 30% erhöht.
- Wird in den anderen Hilfefeldern (Altenpflege, Eingliederungshilfe etc.)
- zum 1. März 2026 von jetzt 20% auf 25%,
- im zweiten Schritt auf 27,5% und
- im dritten Schritt auf 30% erhöht.
Ab Juli 2027 bekommen im TV DN alle einheitlich 30% Nachtzuschlag.
Schichtzulage
- Die „große“ Schichtzulage wird von 46,02 EUR
- ab 1. März 2026 auf 145 EUR und
- ab 1. Januar 2027 auf 180 EUR angehoben
- Die „kleine“ Schichtzulage wird von 35,79 EUR
- ab 1. März 2026 auf 75 EUR und
- ab 1. Januar 2027 auf 110 EUR angehoben.
- Teilzeitbeschäftigte erhalten die Schichtzulage ab 1. März 2026 anteilig, mindestens jedoch 50 EUR.
- Arbeitnehmer*innen, die ausschließlich in geteilten Diensten arbeiten und die Voraussetzungen für die genannten Schichtzulagen nicht erfüllen, erhalten eine Schichtzulage von 50 EUR.
- „Kleine“ und „große“ Schichtzulage: wenn zwischen dem frühesten Anfang und dem spätesten Ende einer Schicht 18 bzw. 13 Stunden liegen. (siehe § 17 Abs. 3 TV DN)
Betriebliche Altersversorge
… wollten die Arbeitgeber verschlechtern: zukünftige Steigerungen der Zusatzversorgung (ZVK) sollten die Arbeitnehmerinnen allein übernehmen. Das haben wir verhindert.
Ab Januar 2026 steigen die Beiträge zur Zusatzversorgung (ZVK in Detmold) um 0,6%.
Ab März 2026 übernehmen die Arbeitnehmer*innen von dieser Steigerung 0,3%. Also weiter die Hälfte des Beitrags, der 4% übersteigt. (Siehe §29a im TV DN)
Bereitschaftsdienst
Bei Arbeitnehmerinnen, die in der Betreuung oder Erziehung Bereitschaftsdienst leisten, wurden bisher pauschal 40% des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit angerechnet. (siehe Teil C Anlage IV B Abs. 9)
Ab dem 1. März 2026 wird eine Staffelung eingeführt, die die unterschiedliche Beanspruchung im Bereitschaftsdienst berücksichtigt:
| Stufe | Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes | Bewertung als Arbeitszeit |
|---|---|---|
| I | bis zu 25 v.H. | 40 v.H. |
| II | mehr als 25 bis 40 v.H. | 55 v.H. |
| III | mehr als 40 bis 49 v.H. | 70 v.H. |
Rufbereitschaft
Ab dem 1. März 2026 werden für die telefonische Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft mindestens 10 Minuten als Arbeitszeit bewertet.
Sozial- und Erziehungsdienst
Ab dem 1. März 2026 wird der Personenkreis erweitert, die eine Sozial- und Erziehungsdienstzulage erhalten:
Wer in der Straffälligenhilfe oder auf psychiatrischen Stationen im Krankenhaus tätig ist, erhält ebenso die Zulage, wie auch Leitungskräfte der Entgeltgruppe E 9 oder E 10.
Zuschlag für den 24. und 31. Dezember
Erstmalig im Dezember 2026 wird ein Zeitzuschlag für die Arbeit am 24. und 31. Dezember in Höhe von 25% des Stundenentgeltes ab 6:00 Uhr eingeführt.
Gewerkschaftsvorteil

Im Jahr 2026 gibt es verbindlich für alle ver.di Mitglieder einen zusätzlichen Urlaubstag.
Voraussetzung: die ver.di Mitgliedschaft muss mindestens seit Februar 2026 bestehen.
Also: jetzt eintreten, ver.di Mitgliedervorteil sichern!
Für das Jahr 2027 konnten wir keinen zusätzlichen Tag durchsetzen, insbesondere die Arbeitgeber der Krankenhäuser haben dies verhindert.
Daraus ist dann folgender Kompromiss geworden: im Jahr 2027 kann der zusätzliche Urlaubstag auch gewährt werden. (Ausnahme Krankenhaus)
Jobticket
Das Jobticket wird weitergeführt – die ursprüngliche Befristung entfällt, der Zuschuss des Arbeitgebers bleibt bei 25% wird jedoch auf 15 EUR begrenzt (durch Dienstvereinbarung kann betrieblich ein höherer Zuschuss vereinbart werden).
Eingruppierungen
Bereits am ersten Verhandlungstermin im August haben wir den Arbeitgebern deutlich gemacht, dass der TV DN in verschiedenen Berufsgruppen nicht mehr konkurrenzfähig ist. Zum Beispiel bei den Physiotherapeutinnen und den Medizinischen Technologinnen muss die Eingruppierung verändert werden. Das haben die Arbeitgeber nicht grundsätzlich geleugnet, wollen aber keine Verbesserungen im Tarifvertrag festschreiben, sondern auf „betrieblicher“ Ebene handeln. Es wird also keine einheitliche Bewertung von Tätigkeiten geben: In Krankenhaus A wird trotz gleicher Tätigkeit anders eingruppiert als in Krankenhaus B. Diese Verweigerung ist sehr ärgerlich – genau dafür sind Tarifverträge da: kein Nasenfaktor, sondern transparente, nachvollziehbare Regeln.
Einziges Zugeständnis: es soll eine Arbeitsgruppe aus Gewerkschaft und Arbeitgeberverband gebildet werden, die sich mit der Überarbeitung der Eingruppierung bereits im ersten Quartal 2026 befassen soll.
Bildquellen
- Tarifergebnis-detailiert: ver.di
Die Eingruppierungen für Physiotherapeuten und Ergotherapeuten bedürfen dringend einer Überarbeitung. Der TVDN ist in der Altenhilfe nicht mehr wettbewerbsfähig. Die bisherigen Zugeständnisse und das Versäumnis, Anpassungen vorzunehmen, spiegeln eine Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit wider, die als ‚Wasser predigen und Wein trinken‘ beschrieben werden könnte.
Also ich stimme dir da auf jeden Fall zu @Christian. Auch für den TVDN muss geschaut werden, was auf dem Markt passiert und wie es sich entwickelt und entsprechende Anpassungen gemacht werden
Hallo Christian,
die Arbeitgeber sind der Überzeugung, dass die Eingruppierung der Ergo- und Physiotherapeut:innen auf betrieblicher Ebene genügend Möglichkeiten bietet. Die MAV könne für den jeweiligen Arbeitsplatz mit der Arbeitgeberin die Erforderlichkeit erweiterter Fachkenntnisse feststellen und entsprechende Höhergruppierungen vereinbaren.
Dazu wird es im neuen Jahr Tagesveranstaltungen in Zusammenarbeit mit dia e.V geben.
Gehen wir es an.
Die Anpassung der Eingruppierungen der Therapeuten sollte sich an den spezifischen Anforderungen des Arbeitsfeldes orientieren. Dazu zählen je nach Arbeitsfeld Fachkenntnisse in Bereichen wie Neurologie, Geriatrie, Orthopädie oder Gerontopsychiatrie, sowie die Möglichkeiten berücksichtigt werden, sich durch Fortbildungen kontinuierlich weiterzubilden um die Kenntnisse zu erweitern wo das Fachwissen benötigt wird. Es sollte klar zwischen fachlicher Leitungsfunktion, therapeutischer Tätigkeit und Betreuungstätigkeiten unterschieden werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Ergotherapeuten in verschiedenen Einrichtungen unterschiedliche Eingruppierungen (z.B. E7 vs. E8) erhalten, insbesondere wenn sie ohnehin als Fachkräfte im Schlüssel berücksichtigt werden, zum Beispiel in der Altenhilfe.
Darüber hinaus bedarf es einer klaren Definition der Rolle: Arbeitet man als „Fachkraft soziale Betreuung“ im Rahmen des Betreuungskonzepts oder als interner Therapeut, der Rezepte bearbeitet? Und dies je nach Arbeitsfeld (Behindertenhilfe, Altenhilfe etc.). Eine transparente und gerechte Eingruppierung ist dringend erforderlich, um die Wertigkeit der Arbeit abzubilden – es ist einfach nur ein Versäumnis und sollte JETZT angepackt werden.
Hallo Erik,
es klingt ein wenig als wärst du in den Verhandlungsterminen dabei gewesen. In der Tätigkeit der Therapeut:innen wollten wir eben gerade solche Merkmale wie du sie im ersten Absatz beschreibst, im Tarifvertrag abbilden. Die Arbeitgeber meinen, dass das schon jetzt durch die MAV möglich sei.
Bei der „Fachkraft soziale Betreuung“ handelt es sich eher nicht um eine Tätigkeit als Therapeut:in. Meld dich gerne direkt bei uns und lass uns über die konkrete Situation bei euch reden.
Dafür ist dieser öffentliche Raum ungeeignet.
Muss man zwingend Verdi angehören oder gilt dies auch für eine andere Gewerkschaft im Gesundheitswesen?
der Vorteil gilt für Gewerkschaften, die diesen Tarifvertrag verhandeln. Also ver.di und Marburger Bund.